Die vor zehn Jahren gesetzlich vorgenommene Einführung von Leistungszulagen in die Professorenbesoldung ist vielfach kritisiert worden: Die Verdrängung der intrinsischen Motivation, Intransparenz der Reform und nichtintendierte Effekte wie eine ausschließliche Fokussierung auf Lehre oder Forschung sind nur drei häufig zu vernehmende Kritikpunkte. Dem gegenüber stehen Hochschulleitungen die in ihren Möglichkeiten souverän mit Leistungszulagen umgehen und Professorinnen und Professoren neben einer Reihe kritischer Einschätzungen auch Lob für die Reform äußern. Im Folgenden geht es um dieses Lob und um die Kritik aus der Perspektive W-Besoldeter Professorinnen und Professoren.
Kritik und Lob der W-Besoldung
Die W-Besoldung aus der Perspektive der Professorinnen und Professoren
Was ist die W-Besoldung?
Die W-Besoldung ist durch das Professorenbesoldungsreformgesetz im Januar 2005 eingeführt worden und löst die alte Besoldungsordnung C ab. Während die C-Besoldung einem Senioritätsprinzip folgende Dienstjahre finanziell honoriert hat, sieht die W-Besoldung ein System aus Grundgehalt und Leistungszulagen vor.
Das Professorenbesoldungsreformgesetz schafft hierfür den rechtlichen Rahmen und überträgt die Ausgestaltung den Bundesländern und den Universitäten. Die einzelnen Bundesländer haben Leistungsbezügeverordnungen erlassen in denen die Hochschulen aufgefordert werden, die Verfahren zur Vergabe von Leistungsbezügen in eigenen Leistungsbezügeverordnungen niederzulegen.
Ergebnisse der Auswertung dieser Leistungsbezügeverordnungen von 86 Universitäten zeigt eine große Vielfalt von Kriterien und Verfahren zur Bewertung von Leistungen und zur Vergabe von Leistungszulagen.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Februar 2012 wurde der Gesetzgeber aufgefordert die Besoldungsstruktur dahingegend zu verändern, dem Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) gerecht zu werden und die Beamten Amtsangemessen zu besolden, wozu auch die Pflicht gehöre die Bezüge der unterschiedlichen Wertigkeit der jeweiligen Ämter abzustufen.
Die vollständige Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2014