Die Analyse der Leistungsbezügeverordnungen

Die Ergebnisse der Auswertung der Leistungsbezügeverordnungen von 86  Universitäten sind facettenreich. Es lässt sich eine große Vielfalt an Kriterien und eingesetzten Verfahren innerhalb der Leistungsbezügeverordnungen feststellen. Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass die Leistungsbezügeverordnungen nicht in jedem Fall konsequent formuliert sind. So gibt es Fälle, in denen feste Kontingente für Berufungs- und Bleibeleistungszulagen, besondere Leistungszulagen und für Funktionszulagen vorgesehen sind, allerdings nur zu einer der genannten Zulagen eine Angabe über den Umfang des Kontingents vorliegt. Wenn hingegen Kontingente angegeben sind, werden die meisten zur Verfügung stehenden Mittel für Berufungs- und Bleibeleistungszulagen reserviert.

Durchschnittliche Größe der Kontingente

Befristung der Leistungsbezüge

Ein anderes Ergebnis, das paradox erscheinen muss, lautet, dass in den meisten Fällen die Leistungszulagen erst befristet und dann unbefristet vergeben werden können: Wenn schon davon ausgegangen wird, dass finanzielle Anreize die Leistungsfähigkeit von Professorinnen und Professoren steigern, ist eine unbefristete Vergabe der Leistungszulagen kontraproduktiv.

 

Arten der Befristung
Durchschnittliche Befristungsdauer

Kriterien für die Vergabe von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen

Die Analyse der Kriterien für die Vergabe einer Berufungs- und Bleibeleistungszulage legt den Schluss nahe, dass die Hochschulen ihren Gestaltungsspielraum in den Leistungsbezügeverordnungen nur sehr begrenzt und nicht zur Profilbildung nutzen. Aus der Verteilung der Kriterien lässt sich ableiten, dass die Strukturmerkmale des Faches (Bewerberlage und Arbeitsmarktsituation im Fach) sowie persönliche Kriterien (individuelle Qualifikation, bisherige Leistungen und Evaluationsergebnisse) gegenüber den Strukturmerkmalen der Hochschule (Bedeutung der Professur für die Hochschule und Entwicklungsplanung) zurücktreten.

 

Kriterien für die Vergabe von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen

Leistungszulagen für besondere Leistungen in Forschung und Lehre

Die Verteilung der Kriterien für eine Leistungszulage für besondere Leistungen in Forschung und Lehre weist keine statistisch nachweisbare systematische Struktur auf. Vielmehr lässt sich in beiden Fällen eine große Vielfalt unterschiedlicher Kriterien feststellen. Bezüglich der Forschung lassen sich die Kriterien wie folgt zusammenfassen:

1. Anerkennung,

2. finanzielle Aspekte,

3. Vernetzung,

4. klassische wissenschaftliche Tätigkeiten,

5. Tätigkeiten mit dem Schwerpunkt Wissenschaftsmanagement,

6. Verwertung wissenschaftlicher Ergebnisse.

Festzuhalten bleibt, dass die Kriterien für eine Leistungszulage für besondere Leistungen in der Forschung, die die sich der klassischen wissenschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lassen (Publikationen, Herausgebertätigkeit, Gutachtertätigkeit, Vortragstätigkeit, Erfindungen sowie die Betreuung von Promotionen und Habilitationen) in den meisten Leistungsbezügeverordnungen zu finden sind.

Für die Vergabe dieser Leistungszulagen setzen die meisten Universitäten Stufenmodelle ein, wobei am häufigsten zwei- und dreistufige Modelle vorgesehen sind.

Besonders deutlich wird die gestärkte Rolle der Dekaninnen und Dekane, die in drei Vierteln der Fälle zu dem Antrag für eine Leistungszulage für besondere Leistungen in Forschung und Lehre Stellung nehmen müssen. In der Kombination mit der vergleichsweise kurzen Amtszeit der Dekaninnen und Dekane ist zu erwarten, dass sich hier keine Dynamik entfalten wird. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Anreizwirkung der ohnehin kleinen Leistungszulagen noch begrenzt wird. Auch hier gilt, was in den Bewertungen W-besoldeter Professorinnen und Professoren zum Ausdruck kommt: Während in der scientific community die Bewertung in peer review Verfahren weitgehend akzeptiert ist, gilt dies nicht für die Bewertung der persönlichen Leistung durch Kolleginnen und Kollegen der eigenen Universität.

Insgesamt zeichnen sich die Leistungsbezügeverordnungen sowohl bezüglich der Kriterien als auch der vorgesehenen Verfahren durch eine große Vielfalt aus. Es bleibt weiterer Forschung überlassen, ob sich hier in den kommenden Jahren Differenzierungen oder Angleichungen beispielsweise in den Kriterienkatalogen herausbilden werden. Abschließend sei bemerkt, dass die Analyse der Leistungsbezügeverordnungen lediglich eine Analyse der Aktenlage darstellt, inwieweit diese Verordnungen und die in den Verordnungen vorgesehenen Verfahren und Regelungen angewendet werden, ist eine Frage, die in Zukunft noch untersucht werden muss.