Für die Besoldungsgruppen W2 und W3 sieht das Professorenbesoldungsreformgesetz, neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt die Gewährung variabler Leistungsbezüge vor.
Leistungsbezüge können als:
• Berufs- und Bleibeleistungsbezüge im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
• für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung,
• sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung
vergeben werden. Diese Leistungszulagen können sowohl befristet als auch unbefristet und ruhegehaltsfähig bzw. nicht ruhegehaltsfähig vergeben werden. Für die Einwerbung von Mitteln privater Dritter kann eine nicht ruhegehaltsfähige und befristete Drittmittelleistungszulage gewährt werden.
Die Kriterien für die Vergabe genannter Leistungszulagen sind in den Leistungsbezügeverordnungen der einzelnen Bundesländer und den Richtlinien zur Vergabe von Leistungsbezügen der jeweiligen Hochschulen festgeschrieben.